Verpackungsgesetz: Mit wenigen Klicks Verpackungslizenz mit unserem Partner Lizenzero abhaken

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Das Verpackungsgesetz (VerpackG) verpflichtet seit Januar 2019 alle Unternehmen, die Verkaufsverpackungen in Verkehr bringen, zur Erfüllung von drei Pflichten: Registrierungs-und Datenmeldepflicht bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister sowie Systembeteiligungspflicht bei einem dualen System.

Nichteinhaltende Unternehmen begehen eine Ordnungswidrigkeit und müssen mit Sanktionen rechnen. Vermeiden Sie unangenehme Post und erfüllen Sie jetzt schnell & einfach Ihre Pflichten aus dem VerpackG!
Mit dem Kalkulator von unserem Partner Lizenzero können Sie Ihren Lizenzpreis bequem berechnen und anschließend mit nur wenigen Klicks Ihre Verpackungen lizenzieren:

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Das sind Ihre VerpackG-Pflichten:

  • 1. Betroffene Händler sind verpflichtet, sich bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister in das öffentlich einsehbare Melderegister LUCID zu registrieren (=Registrierungspflicht).
  • 2. Durch das Lizenzentgelt, welches sich nach Menge und Art der Verpackungen berechnet, beteiligen sich Unternehmen an einem dualen System (z.B. Duales System Interseroh durch den Onlineshop Lizenzero). Mit dieser Verpackungslizenzierung tragen Unternehmen einen Anteil an dem fachgerechten Recycling ihrer Verpackungen (=Systembeteiligungspflicht).
  • 3. Abschließend melden Unternehmen die lizenzierten Verpackungen sowie den Name des dualen Systems (z.B. Interseroh) im Melderegister LUCID (=Datenmeldepflicht).
  • Wichtig: Alle Daten des dualen Systems müssen immer mit den Daten in LUCID übereinstimmen!

Gesetzeskonforme Verpackungslizenz + Komfort-Service: Profitieren Sie jetzt vom Service unseres Partners Lizenzero! Der Onlineshop für Verpackungslizenzierung bietet Ihnen viele Zusatzservices, die Ihnen eine schnelle und einfache Erfüllung der VerpackG-Pflichten ermöglichen.
Mithilfe des Lizenzero- Tools Mengen-Download für LUCID können Sie Ihre lizenzierten Mengen herunterladen und anschließend ganz einfach in LUCID wieder hochladen - so ersparen Sie jede Menge Zeit und Fehler bei der Meldung!

FAQ's auf einem Blick!

1. Wer ist vom VerpackG betroffen?

Unternehmen, die sogenannte Verkaufsverpackungen (Versand-, Service- und Produktverpackungen) in Verkehr bringen, welche schlussendlich vom privaten Endverbraucher entsorgt werden, sind vom Verpackungsgesetz betroffen.

Neben stationären Händlern müssen daher auch Onlinehändler und Produzenten, die Ware an private Konsumenten verschicken, die Pflichten des VerpackG einhalten.

2. Welche Verpackungen müssen lizenziert werden?

Alle Verkaufsverpackungen müssen bei einem dualen System lizenziert werden. Darunter fallen:

  • Versandverpackungen: Verpackungen, die für den Versand einer Ware eingesetzt werden (z.B. ein Karton) sowie das gesamte Füll-und Packmaterial (z.B. Paketband, Luftpolsterfolie)
  • Serviceverpackungen: Verpackungen, die zur Übergabe der Ware dienen (z.B. Brötchentüten, To-Go-Becher)
  • Produktverpackungen: Verpackungen, die zum Schutz der Ware eingesetzt werden (z.B. Joghurtbecher)

Wichtig: Das Verpackungsgesetz gilt für alle Verpackungsmaterialien. Unabhängig davon, ob die Verpackung aus Kunststoff, Papier oder Glas besteht, müssen alle Verpackungen bei einem dualen System lizenziert werden - und das bevor die erste Verpackung in Umlauf ist.

3. Was passiert bei Nichteinhaltung der Pflichten?

Mithilfe des öffentlich einsehbaren Melderegisters LUCID kann die Zentrale Stelle Verpackungsregister als Kontrollinstanz die Pflichteinhaltung überprüfen. Zusätzlich können Unternehmen sehen, ob die Wettbewerber sich an das Verpackungsgesetz halten. Eine Nichteinhaltung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, auf die Sanktionen wie Bußgelder bis zu 200.000 € folgen können.

4. Was für Fristen gibt es zu beachten?

Die Registrierungs-, Systembeteiligungs-und Datenmeldepflichten müssen eingehalten werden, bevor die erste Verpackung im Umlauf ist.
Bis zum 31.12. eines jeden Jahres muss eine Prognosemeldung für das kommende Jahr abgegeben werden (Initiale Planmengenmeldung).
Bis zum 15.05. des nächsten Jahres müssen die tatsächlich in Verkehr gebrachten Verpackungsmengen in der Jahresabschluss-Mengenmeldung mitgeteilt werden.

Wichtig: Alle Meldungen müssen jeweils im LUCID-Konto wie auch im Konto des dualen Systems gemacht werden, damit die Daten übereinstimmen.

5. Wie verhält sich das VerpackG im Onlinehandel?

Da Onlinehändler ihre Ware an private Haushalte mithilfe von Verpackungen verschicken, müssen sie die Pflichten des VerpackG einhalten. Wenn ein Händler einen Fulfillment-Dienstleister einsetzt oder Dropshipping nutzt, gelten spezielle Regelungen in Sachen Pflichterfüllung.

Wie die genau aussehen, können Sie bei unserem Partner Lizenzero anhand hilfreicher Praxisfälle schnell erkennen (zur Fall-Übersicht).

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